Formalitäten der Niederlassung als Vertragszahnarzt



Jeanetta Foullon-Matzenauer

Angesichts der Tatsache, dass zurzeit ca. 90 % der Gesamtbevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, ist in der Regel die wirtschaftliche Führung einer zahnärztlichen Praxis bei einer Beschränkung auf Privatpatienten nicht möglich. Vielmehr muss die Möglichkeit bestehen, auch Kassenpatienten zu den für diese geltenden Konditionen behandeln zu können. Dies setzt eine Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung voraus, die erst auf der Grundlage eines besonderen Zulassungsaktes möglich ist. Werden von Zahnärztinnen und Zahnärzten Leistungen für GKV- versicherte Patientinnen und Patienten erbracht, ohne dass eine solche Zulassung vorliegt, können diese Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nämlich nicht abgerechnet werden. Auf die Erteilung des jeweiligen Zulassungsaktes haben grundsätzlich alle approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzte einen Rechtsanspruch, sofern diese die jeweiligen weiteren zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Zulassung als Vertragszahnarzt

Die Regelform der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt. Auf dieser Grundlage kann die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt eigenverantwortlich in eigener Praxis, in einer Praxisgemeinschaft oder einer (gegebenenfalls auch überörtlich tätigen) Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden.  Als Mitglieder ihrer regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) können sie über diese dann alle vertragszahnärztlichen Leistungen für alle GKV-Versicherten abrechnen.

Darüber hinaus können Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte auch in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätig werden. Hierbei wird die Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt für die Dauer ihrer Tätigkeit im MVZ durch dessen eigene Zulassung überlagert; die Zulassung  als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt ruht währenddessen und lebt erst nach dem Ausscheiden aus dem MVZ wieder auf.

 

 Die Ermächtigung

 Die zuständigen Zulassungsausschüsse können in besonderen Fällen Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigen, z. B. wenn dies notwendig ist, um eine Unterversorgung abzuwenden. Die Ermächtigungen sind zeitlich, räumlich und in ihrem Umfang zu beschränken. In diesem Rahmen hat die Ermächtigung die gleichen rechtlichen Konsequenzen wie eine Zulassung. Da auch die Voraussetzungen für eine Ermächtigung im Übrigen mit denen einer Zulassung im Wesentlichen identisch sind, soll in diesem Zusammenhang auf diese Ausnahmemöglichkeit nicht näher eingegangen werden.

 

Die Tätigkeit als angestellter Zahnarzt

Neben der unmittelbaren Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht auch die Möglichkeit, vertragszahnärztliche Leistungen für Rechnung Dritter als Zahnärztin oder Zahnarzt im Anstellungsverhältnis in einer vertragszahnärztlichen Praxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum zu erbringen.  Die dort angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte erbringen somit keine eigenen vertragszahnärztlichen Leistungen, sondern werden in einem Anstellungsverhältnis tätig.  Ihre Behandlungen sind von  ihrer Arbeitsgeberin oder ihrem Arbeitgeber zu überwachen und zu verantworten, der diese auch als eigene gegenüber der KZV abzurechnen hat.  Die angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte werden Mitglied der jeweils zuständigen KZV, sofern  sie mindestens 10 Stunden pro Woche beschäftigt sind.

 

Die Bedarfsplanung

Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung findet auf gesetzlicher Grundlage eine Bedarfsplanung statt, in deren Umsetzung in jedem KZV-Bereich ein Bedarfsplan aufzustellen ist, der sicherstellen soll, dass dem Versicherten eine bedarfsgerechte und gleichmäßige zahnärztliche Versorgung in zumutbarer Entfernung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik zur Verfügung

gestellt wird. Ergänzend hierzu werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Bedarfsplanungsrichtlinien u. a. bestimmte Verhältniszahlen festgesetzt, die den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der zahnärztlichen Versorgung beschreiben. Danach sind folgende Verhältniszahlen festgesetzt worden:

Zahl der Einwohner pro behandelnd tätiger Zahnärztin oder tätigem Zahnarzt

1 : 1.280 in Gebieten nach Anlage 6 der

Bedarfsplanungsrichtlinie Zahnärzte

1 : 1.680 in den übrigen Gebieten

1 : 4.000 für die kieferorthopädische Versorgung, bezogen auf die Bevölkerungsgruppe der 0- bis 18-Jährigen.

Die Bedarfsplanungsrichtlinien beinhalten weiterhin Bestimmungen zur Unterversorgung bzw. zur Überversorgung in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Eine Unterversorgung ist danach zu vermuten, wenn der Bedarf den Stand der zahnärztlichen Versorgung um mehr als 100 % überschreitet. Überversorgung ist zu vermuten, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % überschritten ist. Anders als im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung werden aber im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung an eine drohende oder eingetretene Unter- oder Überversorgung keine Konsequenzen im Sinne einer Bedarfszulassung mehr geknüpft. Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung hat demgegenüber der dafür zuständige Landesausschuss weiterhin bei festgestellter Unter- bzw. Überversorgung bestimmte Planungsbereiche für weitere Zulassungen grundsätzlich zu sperren, sodass in diesem Bereich eine Zulassung weiterer Vertragsärztinnen und Vertragsärzte grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Derartige Beschränkungen existieren aber im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht mehr, sodass in diesem grundsätzlich eine Zulassung unbegrenzt vieler Zahnärztinnen und Zahnärzte in jedem Zulassungsbezirk möglich ist, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die o. g. Verhältniszahlen des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades über- oder unterschritten werden. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Tätigkeiten in Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V.

Eine besondere Beschränkung gilt lediglich für die von Krankenhäusern getragenen Medizinischen Versorgungszentren. § 95 Abs. 1b S. 1 SGB V deckelt insoweit den Versorgungsanteil, den ein Krankenhaus durch seine Medizinische Versorgungszentren innerhalb eines Planungsbereichs erwerben bzw. besetzen kann. Dabei richtet sich die Höhe des maximal zulässigen Versorgungsanteils nach dem Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung.

 

Die Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung setzt zunächst die Eintragung in das Zahnarztregister der zuständigen KZV voraus.

Die Eintragung erfolgt nur wenn

  • eine Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt vorliegt und
  • eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit abgeleistet worden ist.

Die Vorbereitung muss eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Vertragszahnärzte umfassen. Von dieser Zeit können bis zu drei Monate auch durch Tätigkeiten von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. Eine Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter kann nur anerkannt werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistentin oder Assistent  einer Vertragszahnärztin oder eines Vertragszahnarztes oder in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet hat.

Bis zu 18 Monaten der Vorbereitungszeit können in den oben genannten Einrichtungen in unselbständiger Stellung abgeleistet werden, wobei grundsätzlich auch Tätigkeiten in entsprechenden Einrichtungen im Ausland in Betracht kommen, soweit es sich dabei um behandelnde Tätigkeiten am Patienten handelt, die in Art und Umfang dem Leistungsspektrum in Deutschland entsprechen. In jedem Falle können Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden, die in kürzeren Zeitabschnitten als 3 Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden.

Keine Vorbereitungszeit muss abgeleistet werden, wenn ein nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannter Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, vorgelegt wird und eine Zulassung zur Berufsausübung vorliegt. Diese Regelung gilt unabhängig von der Nationalität der Zahnärztin oder des Zahnarztes.

Die Eintragung erfolgt in das Zahnarztregister des Zulassungsbezirks am Wohnsitz der Zahnärztin oder des Zahnarztes. Bei einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands kann die Zahnärztin oder der Zahnarzt das Zahnarztregister frei wählen. Der Antrag muss die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere sind beizufügen:

  • die Geburtsurkunde
  • die Urkunde über die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt
  • der Nachweis über die zahnärztliche Tätigkeit nach der Approbation.

Ist eine Eintragung in das Zahnarztregister erfolgt, kann bei der zuständigen KZV ein schriftlicher Antrag auf Zulassung gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen, entweder urschriftlich oder als amtlich beglaubigte Abschriften, beizufügen:

  • ein Auszug aus dem Zahnarztregister
  • Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten
  • gegebenenfalls eine Erklärung zur Beschränkung des Versorgungsauftrages auf die Hälfte
  • ein Lebenslauf
  • ein polizeiliches Führungszeugnis
  • gegebenenfalls Bescheinigungen anderer KZVen über die Niederlassung oder die Zulassung der Zahnärztin oder des Zahnarztes in ihrem Bezirk
  • eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Zeitpunktes deren Beendigung
  • eine Erklärung zur bestehenden oder in der Vergangenheit bestandenen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie zu gegebenenfalls unternommenen Entziehungskuren
  • eine Erklärung darüber, dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht entgegenstehen
  • eine Versicherungsbescheinigung über das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes.

 

Berufshaftpflichtversicherung

Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung begehrende sowie bereits zugelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte sind seit dem 20. Juli 2021 gesetzlich verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern, und dies gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen.

Die Verpflichtung gilt entsprechend für

  • ermächtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht,
  • medizinische Versorgungszentren (MVZ),
  • Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten und
  • Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten mit angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten.

Die gesetzlich festgelegte Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen einen Betrag von sechs Millionen Euro nicht unterschreiten.

Bei MVZ sowie Berufsausübungsgemeinschaften und Vertragszahnärztinnen /Vertragszahnärzten mit angestellten Zahnärztinnen / Zahnärzten beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen einen Betrag von 15 Millionen Euro nicht unterschreiten.

Die Zahnärztin / der Zahnarzt ist verpflichtet, den Versicherungsschutz während ihrer / seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten und den Zulassungsausschuss über die Beendigung des Versicherungsschutzes oder Änderungen des Versicherungsverhältnisses, die den Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können, unverzüglich zu unterrichten.

Der Nichtnachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann zum Ruhen der Zulassung bzw. Widerruf der Ermächtigung oder gar zur Entziehung der Zulassung durch den Zulassungsausschuss führen.

  

Die Zulassung und ihre Rechtsfolgen

Auf der Grundlage dieser Unterlagen erfolgt die Zulassung durch Beschluss des zuständigen Zulassungsausschusses. In dem Beschluss wird zugleich festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist.

Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung der Zahnärztin oder des Zahnarztes (Vertragszahnarztsitz), also für eine bestimmte Praxisadresse. An diesem Vertragszahnarztsitz muss die Sprechstunde der Vertragszahnärztin oder des Vertragszahnarztes abgehalten werden. Eine Verlegung des Vertragszahnarztsitzes setzt eine Genehmigung des Zulassungsausschusses voraus, die nur dann erteilt werden kann, wenn der neue Vertragszahnarztsitz ebenfalls im Bereich des Zulassungsausschusses liegt und Gründe der vertragszahnärztlichen Versorgung der Verlegung nicht entgegenstehen.

Zusammen mit der Zulassungsurkunde erhält die Zahnärztin oder der Zahnarzt mit der Zulassung von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung:

  • Abrechnungsnummer und Nummernstempel
  • sämtliche Abrechnungsunterlagen- und Formulare
  • ein Handbuch der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und die Verträge für die Tätigkeit als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt enthalten sind.

Von den Zahnärztekammern wird ebenso ein Handbuch zugesandt, das Bundes- und Landesgesetze, die Berufsordnung, die Satzung der Zahnärztekammer etc. enthält. Nach der Neuzulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt ist es unerlässlich, die Handbücher sorgfältig zu studieren, da die Ausübung der Zahnheilkunde in eigener Praxis nicht ohne Wissen um die Kassenverträge und die Berufsordnung durchführbar ist. Mit der Niederlassung in eigener Praxis fallen weitere wichtige Aufgaben an:

  • Bestellung des Praxisschildes, wobei die Bestimmungen der Berufsordnung, die Größe und Umfang regelt, genau zu beachten sind,
  • die Zeitungsanzeige über die Praxiseröffnung (auch hier ist die Berufsordnung zubeachten),
  • Anmeldung des Röntgengerätes zwecks Abnahme (Adresse bei Zahnärztekammer erfragen),
  • nach Abnahme des Röntgengerätes Anzeige
  • vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der
  • zuständigen Stelle,
  • Anmeldung beim zuständigen Versorgungswerk, sofern dies nicht schon während der Assistenzzeit erfolgte,
  • Meldung der Praxis bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,
  • Anmeldung des Personals bei einer gesetzlichen Krankenkasse,
  • Anmeldung der Zahnarztpraxis beim zuständigen Finanzamt wegen Erteilung einer Steuernummer,
  • Verbindung mit einem Steuerberater; es wird empfohlen, einen Steuerberater zu beauftragen, der bereits Zahnärztinnen und Zahnärzte vertritt und die spezifischen Probleme kennt,
  • Meldung der Bankverbindung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung (Formblatt).

Schließlich ist es empfehlenswert, sich bei dem zuständigen zahnärztlichen Vertreter der nächstliegenden Berufsorganisation, der Kammer und Kassenzahnärztlichen Vereinigung, z. B. Kreis – über Bezirksobmann – vorzustellen, auch ist es eine Frage der Kollegialität, sich mit den Kolleginnen und Kollegen am Ort in Verbindung zu setzen, sofern dies nicht schon längst geschehen ist. Eine frühestmögliche Kontaktaufnahme ist unbedingt anzuraten, da man hier doch einige Erfahrungen und Ratschläge sammeln kann.

Ein Besuch bei den Fachärzten, mit denen im Notfall und bei Überweisungen zusammengearbeitet werden muss (Hals-, Nasen-, Ohrenarzt, Internist, Augenarzt, Kinderarzt), empfiehlt sich ebenfalls.

Die Initiatoren