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Grundlagen der zahnärztlichen Berufsausübung

Autor: Dr. Peter Kurz

Der Freie Beruf Zahnarzt

Die zahnärztliche Approbation berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung “Zahnarzt" bzw. “Zahnärztin" zu führen. Es handelt sich um eine geschützte Berufsbezeichnung, denn nur derjenige, der die zahnärztliche Approbation erworben hat, darf sie führen. Die Bevölkerung kann also darauf vertrauen, dass derjenige, der sich als Zahnarzt bezeichnet, die entsprechende Qualifikation erworben hat. Das wohl wichtigste Gesetz für den Zahnarzt ist das Zahnheilkundegesetz aus dem Jahre 1952. In diesem Gesetz ist festgelegt, dass die Zahnheilkunde nur durch Zahnärzte ausgeübt werden kann. Dieses Gesetz definiert Zahnheilkunde als “die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten".

Das Zahnheilkundegesetz besagt weiter, dass die Ausübung der Zahnheilkunde kein Gewerbe ist. Der Zahnarzt erbringt eine freiberufliche Leistung. Der Bundesverband der Freien Berufe hat im Jahr 1995 eine Definition der Freien Berufe erarbeitet. Diese lautet: “Angehörige Freier Berufe erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt." Der Freie Beruf hat im Gefüge unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung besondere Bedeutung. Die Unterscheidung zwischen Freiem Beruf und Gewerbe hat vielfältige Auswirkungen, im Bereich des gesamten Rechts wie auch des Steuerrechts.

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Zahnärztekammer

Der Freie Beruf des Zahnarztes ist ferner in den Heilberufs- bzw. Kammergesetzen der Bundesländer geregelt. Der Staat gibt sämtlichen Freien Berufen die Möglichkeit, ihre Berufsangelegenheiten weitgehend selbständig in einer eigenen Berufsvertretung, bei den Zahnärzten in der Zahnärztekammer, zu regeln. Dafür wurde den Kammern der Rechtsstatus der Körperschaften des öffentlichen Rechts eingeräumt. Der Zahnarzt ist per Gesetz Pflichtmitglied der für ihn zuständigen Kammer. Der Kammer obliegt eine Vielzahl an sich hoheitlicher Aufgaben wie auch die Interessenvertretung der Zahnärzte.

Die Kammern sind etwa zuständig für die

  • Schaffung und Einhaltung einer einheitlichen Berufsauffassung
  • Einwirkung auf ein gedeihliches Verhältnis der Zahnärzte untereinander
  • Beratung und Unterstützung der Mitglieder
  • zahnärztliche Weiterbildung
  • zahnärztliche Fortbildung
  • Bestellung von Gutachtern
  • Qualitätssicherung
  • Schlichtung
  • Ausbildung der Mitarbeiterinnen
  • die Vertretung der Interessen des Berufsstandes gegenüber Politik, Behörden, Verbänden und in der Öffentlichkeit.

Sämtliche Gremien der Kammer sind mit Zahnärzten besetzt, maßgebliche Entscheidungen werden also vom Berufsstand selbst getroffen. Man spricht daher auch von der zahnärztlichen Selbstverwaltung.

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Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

In Deutschland gibt es siebzehn Landeszahnärztekammern und siebzehn Kassenzahnärztliche Vereinigungen. In Nordrhein-Westfalen existieren historisch bedingt zwei Landeskammern und zwei Kassenzahnärztliche Vereinigungen. Für die Interessenvertretung auf Bundes- bzw. internationaler Ebene sind die Bundesorganisationen zuständig. Im Falle der Kammern ist dies die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die als Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern nicht Körperschaft, sondern ein freiwilliger Zusammenschluss in der Rechtsform des eingetragenen Vereins ist. Die Bundeszahnärztekammer nimmt die Interessen der Zahnärzte gegenüber Politik, Bundesministerien und Bundesorganisationen wahr. So ist sie etwa Ansprechpartnerin für die Weiterentwicklung der Gebührenordnung, in Fragen des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung, der zahnärztlichen Berufsausübung und Fortbildung sowie der Qualitätssicherung. Weiter hat sie die Aufgabe, die Arbeit der Landeszahnärztekammern zu koordinieren.

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Berufsordnung

Die Heilberufs- bzw. Kammergesetze ermächtigen die Landeskammern, eine Berufsordnung zu erlassen, in denen die sich aus dem besonderen Charakter des Zahnarztberufes ergebenden Rechte und Pflichten niedergelegt sind. Hierzu gehören etwa

  • Pflicht zur persönlichen Berufsausübung
  • eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Berufsausübung in Diagnose- und Therapiefreiheit
  • Bindung der Berufsausübung an einen Praxissitz
  • Teilnahme am Notdienst
  • Fortbildung
  • Verschwiegenheit
  • Kollegialität
  • Dokumentation.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Pflichten der Berufsordnung sind spezielle Gerichte, die Berufsgerichte für die Heilberufe, für die Beurteilung und Entscheidung zuständig. Die Berufsgerichte sind neben Richtern auch mit den Vertretern des Berufsstandes besetzt.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)

In der KZV sind all die Zahnärzte zusammengeschlossen, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung – der Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten – zugelassen sind. KZV und Krankenkassen entscheiden gemeinsam über die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung und schließen Verträge über Bedingungen und Vergütungen für die vertragszahnärztliche Versorgung. Die Approbation allein berechtigt noch nicht zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierfür muss der Zahnarzt zunächst eine zweijährige Assistenzzeit als so genannter Vorbereitungsassistent absolvieren und kann daran anschließend eine Zulassung beantragen. Es gibt deutschlandweit Gebiete mit Zulassungsbeschränkungen, in denen erst dann eine Zulassung erteilt werden kann, wenn eine bereits vorhandene Zulassung aufgegeben wird.

Weitere Aufgaben der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind

  • die Wahrnehmung der Rechte der Vertragszahnärzte gegenüber den Krankenkassen
  • die Überwachung der vertragszahnärztlichen Pflichten
  • der Abschluss von Verträgen mit Krankenkassen auf Landesebene
  • die Einrichtung von Ausschüssen, die die Abrechnung auf Richtigkeit und die Behandlung auf Wirtschaftlichkeit prüfen
  • die Verteilung der Gesamtvergütung unter Anlegung eines Honorarverteilungmaßstabes.

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Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind auf Bundesebene durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vertreten. Anders als bei den Kammern ist die KZBV selbst eine Körperschaft Öffentlichen Rechts, da sie eigene Aufgaben insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch V, das die gesetzliche Krankenversicherung regelt, inne hat. Während die KZVen Vertragspartner der regionalen Krankenkassenverbände sind, ist die KZBV Vertragspartner der Spitzenverbände der Krankenkassen auf Bundesebene. So werden etwa die Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung für die verschiedenen Leistungsbereiche in Richtlinien von KZBV und Krankenkassen vorgeschrieben. Daneben nimmt die KZBV die politische Interessenvertretung gegenüber Politik, Ministerien und Krankenkassen in allen Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung wahr.

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Zahnarzt und Europa

Die zahnärztliche Berufsausübung wird durch eine Vielzahl von Vorgaben aus Europa beeinflusst. Im Jahr 1978 wurde durch die so genannte Zahnärzterichtlinie festgelegt, dass die Approbationen in den EU-Mitgliedsstaaten als gleichwertig anzuerkennen sind. Diese Richtlinie wurde im Jahr 2005 durch die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abgelöst. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Approbation wurde dabei beibehalten. Übergangsregelungen gibt es teilweise für die neuen Beitrittsstaaten.

Die wechselseitige Anerkennung der zahnärztlichen Approbation verbunden mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bedeutet, dass der Zahnarzt berechtigt ist, seinen Beruf auch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU auszuüben.

Umgekehrt hat es der Europäische Gerichtshof auch zugelassen, dass gesetzlich krankenversicherte Patienten in einem anderen Mitgliedsstaat medizinisch behandelt werden und die Kosten von ihrer Krankenversicherung erstattet bekommen können. Damit ist nicht nur die grenzüberschreitende Berufsausübung, sondern auch die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Leistungen möglich.

Die Interessenvertretung der deutschen Zahnärzte ist aufgrund der ständig wachsenden Einfußnahme Europas nicht nur in Berlin, sondern auch in Brüssel von großer Bedeutung. Die Bundeszahnärztekammer hat dort Anfang der 90er Jahre ein Büro errichtet, das zugleich das Büro des Europäischen Zahnärzteverbandes Council of European Dentists (CED) ist. Bedenkt man, dass das Gesundheitswesen, die Formen der zahnärztlichen Berufsausübung sowie die Gebührenordnungen und Berufsordnungen in den 27 EU-Mitgliedsstaaten höchst unterschiedlich geregelt sind, heißt es hier wachsam zu sein, damit nicht national nicht gewollte Regelungen von Brüssel vorgegeben werden. Anderseits können sich auch Chancen bieten, Ziele, die national nicht umzusetzen sind, über Europa zu erreichen.

Die Bundeszahnärztekammer ist ferner Mitglied in der Weltzahnärzteorganisation, der Fédération Dentaire International (FDI). Die FDI ist z.B. Ansprechpartner der Weltgesundheitsorganisation WHO in Fragen der Mundgesundheitsziele oder der Fortbildung.

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