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Fort- und Weiterbildung im zahnärztlichen Beruf

Autor: Walter Dieckhoff

Fortbildung

Die erteilte Approbation berechtigt den Zahnarzt zur dauerhaften Ausübung der Zahnheilkunde (ZHK). Seine einmal in einer Prüfung bewiesene zahnmedizinische Fachkunde muss er zwar nicht in bestimmten Abständen neu belegen.
Zur Erhaltung seiner Kompetenz nach dem Stand der Wissenschaft kommt er an regelmäßiger Fortbildung aber nicht vorbei, er ist berufsrechtlich gemäß § 2 der Musterberufsordnung Zahnärzte sogar dazu verpflichtet. Dieser Paragraph findet seinen Niederschlag zudem auch in den Berufsordnungen der einzelnen Landeszahnärztekammern.
Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und seine Kenntnisse auf dem jeweiligen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu halten.
Trotz dieser lang bewährten berufsständischen Regelung hat der Gesetzgeber es sich nicht nehmen lassen, ihr noch einen überflüssigen bürokratischen Deckel überzustülpen: § 95d SGB V enthält die Verpflichtung für den Vertrags(zahn-)arzt, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu einer Berufsausübung in der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

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Fortbildungsmöglichkeiten

Als anerkannte Fortbildungsmöglichkeiten gelten:

  • Besuch von Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Kongresse, Seminare etc.)
  • Teilnahme an klinischen Fortbildungen (z.B. Visiten, Hospitationen etc.)
  • interkollegiale Fortbildungen (z.B. Qualitätszirkel etc.)
  • mediengestütztes Eigenstudium (z.B. Fachliteratur, E-Learning etc.).

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Pilotprojekt „Freiwillige Fortbildung mit Fortbildungsnachweis“

Seit Anfang 2004 läuft dieses Pilot-Projekt bei einigen Landeszahnärztekammern. Die Kammern stellen ihren Mitgliedern einen Fortbildungsnachweis aus, wenn diese innerhalb von 3 Jahren einen Wert (150 Punkte) errechnet anhand eines entsprechenden Bewertungsschema erarbeitet haben. Dazu wurden über die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) Leitsätze zur zahnärztlichen Fortbildung verabschiedet. Diese regeln die Fortbildungsinhalte, die Fortbildungsmethoden, das Qualitätsmanagement und die Organisation von Fortbildungsmaßnahmen. Zudem werden die Relevanz der Fortbildungsinhalte sowie die Sicherung der Unabhängigkeit zahnärztlicher Fortbildung definiert.

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Strukturierte Fortbildung

In den wissenschaftlich definierten Teilbereichen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (z.B. Implantologie, Parodontologie, Endodontologie, restaurative Zahnheilkunde, allgemeine Zahnheilkunde etc.) bieten die Zahnärztekammern die so genannte „strukturierte Fortbildung“ an. Diese erfolgt in curriculärer Form. Die Curricula sind fachlich mit denen der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) abgestimmt und damit jeweils auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand. Innerhalb der Curricula werden thematisch strukturierte Blöcke vorgegeben. Der zeitliche Aufwand für diese modular aufgebaute, strukturierte Fortbildung bewegt sich, je nach Fachgebiet, zwischen 80 und 140 Stunden. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhalten die Teilnehmer ein entsprechendes Zertifikat.

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Weiterbildung

Die zahnärztliche Weiterbildung dient – anders als die Fortbildung – der Spezialisierung des Zahnarztes auf einem Teilgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Die rechtlichen Grundlagen regeln die Weiterbildungsordnungen der Kammern. Die Qualifizierung als Fachzahnarzt ist bundesweit in den Teilgebieten Oralchirurgie, Kieferorthopädie und Öffentliches Gesundheitswesen möglich. Im Kammerbereich Westfalen-Lippe ist zudem eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Parodontologie und im Kammerbereich Brandenburg eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnheilkunde möglich. Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung mit theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung. Der Berufsstand diskutiert zurzeit über weitere mögliche Fachzahnarztgebiete. Immer populärer werden weiterbildende Masterstudiengänge. Diese postgraduierten Aufbaustudiengänge werden in Deutschland bislang nur berufsbegleitend angeboten und setzen eine Akkreditierung voraus. Der Vollständigkeit halber muss zudem der Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie erwähnt werden, welchem sowohl ein Studium der Zahnmedizin, als auch ein Studium der Humanmedizin zugrunde liegt (Doppelapprobation).

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