Formen der Berufsausübung
Autor: Bernhard Kuntz
- Berufsausübungsmöglichkeiten im Angestelltenverhältnis
- Klassische Formen der Niederlassung
- Zeitaktuelle Möglichkeiten der Niederlassung
- Partnerschaftsgesellschaft und GmbH
- Ausblicke in die Zukunft
Spätestens nach Erhalt der Approbation folgen die Weichenstellungen zur späteren Berufsausübung. Die ersten Überlegungen gelten den Fragen, auf welche Form der Profession steuere ich zu, welche fachliche und persönliche Schwerpunktbildung strebe ich an und was muss ich jetzt schon tun, um mir den einen oder anderen Weg zu ermöglichen bzw. nicht zu verbauen? Die für eine Zulassung zu den Gesetzlichen Krankenkassen notwendige zweijährige Vorbereitungszeit als Assistent in einer deutschen vertragszahnärztlichen Praxis und/oder teilweise auch in einer Klinik wird nach wie vor am Anfang der Berufsausübung stehen. Wird eine drei bis vier Jahre dauernde fachzahnärztliche Weiterbildung angestrebt, muss sich der junge Zahnarzt – um Zeitverluste zu vermeiden – bei der jeweiligen Kammer nach den Modalitäten der Weiterbildungsgänge erkundigen und seine Weiterbildungstätigkeit, die auch auf die Vorbereitungszeit angerechnet wird, danach ausrichten.
Berufsausübungsmöglichkeiten im Angestelltenverhältnis
Nach Beendigung der Vorbereitungszeit bzw. nach der Fachzahnarztanerkennung limitierten sich bis Ende 2006 die Möglichkeiten einer auf Dauer ausgerichteten Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als Alternative zum Selbständig machen in eigener Praxis noch weitgehend auf die wenigen Stellen in den Kliniken, im Öffentlichen Gesundheitsdienst, bei Krankenkassen sowie in der Dental- und Pharmaindustrie. Die Beschäftigung als Dauerassistent in der vertragszahnärztlichen Praxis durfte – gleich ob es sich um den sog. „Entlastungsassistenten“ gem. § 32 Abs. 2 ZV-Z oder um den „angestellten Zahnarzt“ gem. § 32b ZV-Z handelte – nicht der Vergrößerung der anstellenden Praxis dienen. Dies war durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu genehmigen bzw. sanktionsbewährt zu überwachen und war daher auf seltene Ausnahmesituationen beschränkt geblieben. Eine weitere Möglichkeit zur dauerhaften Tätigkeit als angestellter Zahnarzt hat der Gesetzgeber seit Anfang 2004 in den an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden „Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“ geschaffen. Für eine auf Dauer ausgerichtete Beschäftigung in Praxen hat sich zum Jahresbeginn 2007 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechtes (VÄndG) ein grundlegender Wandel ergeben. Danach ist die Anstellung von Assistenten ohne zahlenmäßige Begrenzung auch durch den niedergelassenen Zahnarzt zugelassen. Der Grad der sich daraus ergebenden Liberalisierung wird sich erst nach Vorliegen der hierzu im Bundesmantelvertrag- Zahnärzte (BMT-Z) von den zuständigen Vertragspartnern (KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen) zu treffenden Regelungen erkennen lassen. Wer sich also für die dauerhafte Tätigkeit als Assistent interessiert, sollte die aktuellen Möglichkeiten bei seiner Kammer und/oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfragen. Des Weiteren sollten die Angebote zahnärztlicher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis in Ländern mit einem staatlichen Gesundheitsdienst – insbesondere Skandinavien und Großbritannien – nicht unerwähnt bleiben. Zu beachten ist hierbei aber, dass die Beschäftigung nicht auf die Vorbereitungszeit für die vertragszahnärztliche Zulassung angerechnet werden kann.
Klassische Formen der Niederlassung
Ungeachtet noch aufzuzeigender neuer Möglichkeiten wird die klassische zahnärztliche Berufsausübung auch in absehbarer Zeit überwiegend in den bis heute üblichen Formen der Einzelpraxis und der Gemeinschaftspraxis stattfinden. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit für alle im Zusammenhang mit der Praxiserrichtung und Praxisführung zu treffenden Festlegungen dürfte einer der wesentlichen Vorteile sein, der den Entschluss zum Führen einer Einzelpraxis reifen lässt. Die allein zu tragende Verantwortung und die schwieriger zu gestaltende Urlaubs- und Krankheitsvertretung sollte bei der Entscheidung für eine Einzelpraxis aber mit beachtet werden. Das Betreiben einer Sozietät mindert diese Entscheidungsfreiheit und mündet in Mitbestimmung. Der Wunsch nach Zusammenarbeit mit persönlich wie fachlich gleichgesinnten Kollegen, die positive Grundeinstellung zur Kooperation bei jedem Partner sowie nicht zuletzt auch eine gewisse Toleranzbereitschaft sind nicht die einzigen, aber mit die wichtigsten Voraussetzungen des Gelingens einer Partnerschaft. Eine klare und umfassende Vertragsgestaltung ist ebenso unabdingbar. Die Orientierung an Musterverträgen der Kammern und/oder die Hilfestellung durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe muss daher dringend angeraten werden. Eine schwächere Form der Sozietät in einer Gemeinschaftspraxis ist die Zusammenarbeit zweier Einzelpraxen in einer Praxisgemeinschaft zum Zweck der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungsgegenständen, Räumen und Personal.
Zeitaktuelle Möglichkeiten der Niederlassung
Während diese klassischen Formen der selbständigen zahnärztlichen Berufsausübung und Kooperation über Jahrzehnte nur wenige Veränderungen erfahren haben, gibt es heute und in Zukunft völlig neue Möglichkeiten der Kooperationsformen. Genannt sei insoweit das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ), an dem grundsätzlich auch vertragszahnärztliche Praxen beteiligt werden können. Die Selbstständigkeit der Berufsausübung wird dann aber durch die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben des MVZ eingeschränkt. Das schon einmal erwähnte Vertragsarztänderungsgesetz sieht für die Zukunft die Zulassung überörtlicher – und damit auch Kassenzahnärztliche Vereinigungen übergreifende – „Berufsausübungsgemeinschaften“, „Zweigpraxen“ und „Praxisnetze“ vor. Die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit soll an mehreren Orten und in Teilzeit (mindestens halbtags) möglich sein. Darüber hinaus sollen Krankenkassen durch Einzelverträge mit (Zahn)Ärzten „Sicherstellungslücken“ schließen können. Die vorstehenden Ausführungen erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit, sollen aber aufzeigen, dass sich die Dinge im Wandel befinden.
Partnerschaftsgesellschaft und GmbH
Die Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG ) ist eine spezielle Gesellschaftsform für Freiberufler, die strukturell zwischen den BGB-Gesellschaften und den Kapitalgesellschaften angesiedelt ist. Sie eignet sich insbesondere für fachübergreifende Ärztegesellschaften. Gem. § 8 Abs. 2 PartGG ist die Haftung dahingehend beschränkt, dass nicht – wie bei der BGB-Gesellschaft – alle Partner für Schadensersatzansprüche aufgrund des Handelns eines Partners in Anspruch genommen werden können, sondern – neben der Partnerschaftsgesellschaft selbst – nur der jeweils den Schaden verursachende Partner. Die GmbH ist zwar grundsätzlich zur Ausübung im ambulanten Sektor zugelassen. Gleichwohl ist diese Rechtsform gegenwärtig wenig attraktiv, und zwar insbesondere wegen der fehlenden Möglichkeit der vertrags(zahn-)ärztlichen Zulassung. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten der Privatbehandlung begrenzt, weil die Privaten Krankenkassen aufgrund der Musterbedingungen (§ 4 Abs. 2 MB/KK) Rechnungen der Ärzte-GmbHs im ambulanten Bereich nicht erstatten müssen.
Ausblicke in die Zukunft
Zu erwarten ist, dass eines Tages die Beschränkungen des Vertragsarztrechtes und der Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherung auf die ambulante Berufsausübung durch Personengesellschaften fallen gelassen werden, wie dies partiell bei den Medizinischen Versorgungszentren bereits der Fall ist. Ob die Berufsausübung als GmbH oder in anderer Form einer Kapitalgesellschaft attraktiv sein wird, wird nicht zuletzt auch unter steuerfiskalischen Gesichtspunkten zu erörtern sein. Die erkennbare Ausweitung der Möglichkeiten zur Ausübung der (Zahn)Heilkunde bringt zwar mehr Liberalität bei der Wahl der rechtlichen Ausgestaltung, nicht aber zwangsläufig bei der Berufsausübung selbst. Dies macht die Entscheidung des die Niederlassung anstrebenden Zahnarztes nicht einfacher. Umso wichtiger wird die Beratungsfunktion der Kammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden.
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