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Die Haftpflichtversicherung des Zahnarztes

Autor: Patrick Weidinger

Eines der größten Risikopotentiale zahnärztlicher Berufsausübung ist die Haftung für iatrogene Schäden von Patienten. Deshalb sollten Sie sich vertraut machen mit

  • den Grundlagen zahnärztlicher Berufshaftung
  • den häufigsten Fehlerquellen
  • sowie dem entsprechenden Riskmanagement.

Leider lässt es sich nicht immer vermeiden, dass berechtigte oder unberechtigte Schadenersatzansprüche gestellt werden. Aus diesem Grund sind

  • eine Berufshaftpflichtversicherung und
  • das Wissen um angemessenes Verhalten im Schadenfall existenziell wichtig.

Grundlagen der zahnärztlichen Berufshaftung

Wie jeder andere Arzt ist auch der Zahnarzt dem Patienten gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet, wenn er diesem einen Schaden zufügt. Der Schaden kann ein Personenschaden (z.B. Nervläsion durch Abrutschen mit dem Bohrer), ein Sachschaden (z.B. Verfärbung einer Bluse durch Abdruckmaterial) oder ein Vermögensschaden (z.B. durch fehlerhaftes Gutachten erhält der Patient keinen Schadenersatz) sein. Der Patient hat nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Zahnarzt für den Schaden verantwortlich ist. Um dies zu entscheiden, ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt Ansprüche bestehen können. Im zweiten Schritt muss geschaut werden, ob und inwieweit diese im konkreten Fall gegeben sind.

Das deutsche Recht kennt zwei Anspruchsgrundlagen, nach welchen Schadenersatzansprüche möglich sind: die Vertrags- und die Deliktshaftung. Ob tatsächlich Schadenersatz geschuldet wird, hängt von der Verantwortung des Schädigenden ab. Der Zahnarzt haftet für einen Schaden des Patienten, wenn er den gebotenen zahnärztlichen Standard nicht gewahrt hat (Behandlungs-/Diagnosefehler), wenn er den Patienten über aufklärungsbedürftige Risiken nicht aufgeklärt hat (Aufklärungspflichtverletzung) oder wenn sonstige Sorgfaltspflichtverletzungen/ Verkehrssicherungspflichtverletzungen vorzuwerfen sind (z. B. fällt der Patient aufgrund Bodennässe oder über herumliegende Gegenstände).

Grundsätzlich muss derjenige, der im Rahmen eines Zivilprozesses Schadenersatz verlangt, die Berechtigung seiner Ansprüche beweisen. Der Patient muss also dem Zahnarzt in der Regel sowohl den Behandlungsfehler als auch die Kausalität dieses Fehlers für den Schaden nachweisen. Im Falle eines so genannten groben Behandlungsfehlers machen die Gerichte jedoch zu Gunsten des Patienten eine Ausnahme von dem zuvor erläuterten Beweisgrundsatz.

Der Zahnarzt ist dagegen in der Regel dafür beweispflichtig, dass er den Patienten über typische Risiken eines Eingriffs informiert und aufgeklärt hat. Der Patientenaufklärung kommt auch aus strafrechtlichen Gründen eine besondere Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder zahnärztliche und ärztliche Eingriff eigentlich eine Körperverletzung, die nur dann nicht zur Bestrafung führt, wenn sie gerechtfertigt ist. Einen solchen Rechtfertigungsgrund stellt die Einwilligungserklärung des Patienten in den Eingriff dar. Die Einwilligung setzt aber voraus, dass der Patient weiß, worin er einwilligt. Er muss über den Eingriff und diejenigen Risiken informiert sein, welche sich schicksalhaft verwirklichen können. Für diese Information des Patienten verlangt die Rechtsprechung, dass sie mündlich in einem patientenorientierten Gespräch erfolgen muss, in welchem auch Gelegenheit zu Fragestellungen besteht. Da der Zahnarzt den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung und damit dieses Gespräch samt Inhalt beweisen muss, hat er für entsprechende Beweismittel zu sorgen. Am sichersten ist der Dokumentationsbeweis mit Unterschrift des Patienten. Hierfür sind die Formulare der Fachverlage geeignet. Grundsätzlich kann auch die Dokumentation des Gespräches in der Patientenkarteikarte zum Nachweis der Aufklärung genügen.

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Die häufigsten Fehlerquellen

Die Ursache für einen Behandlungsfehler können unterschiedlichen Ursprungs sein. Die folgenden Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung sollen der Sensibilisierung für diese Thematik dienen.

Indikation

  • Kommt der Zahnarzt nicht indizierten Patientenwünschen nach, kann dies Schadenersatzansprüche auslösen (BGH NJW 1978, 1206). Ein Patient, der in laienhaftem Unverstand aufgrund einer unsinnigen Diagnose von einem Zahnarzt eine umfassende Extraktion seiner Zähne wünscht, erteilt damit keine Einwilligung zu dieser Maßnahme, da kein Heileingriff gegeben ist.
  • Wird die Erhaltungswürdigkeit von erhaltungsfähigen Zähnen schon bei der ersten Behandlung eines jugendlichen Patienten ausgeschlossen, so entspricht dies nicht gutem zahnärztlichen Standard. Trägt ein Jugendlicher infolge einer nicht indizierten Entfernung von acht Zähnen eine herausnehmbare Oberkieferprothese, so kann dies die Zubilligung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen.

Diagnose

  • Fehlerhaft ist das Unterlassen einer paradontalen Befunderhebung (Taschentiefe, Lockerungsgrad, Blutungsneigung) vor dem Einsetzen einer Modellgussprothese.
  • Eine postoperative Röntgenaufnahme ist geboten, wenn nach der Extraktion der Verdacht auf eine Kieferfraktur besteht.

Therapie

  • Die Eingliederung umfangreichen Zahnersatzes ohne indizierte Parodontosebehandlung ist fehlerhaft.
  • Eine zahnprothetische Behandlung darf erst nach Kariesbehandlung erfolgen.
  • Das Belassen von Wurzelresten stellt grundsätzlich einen Behandlungsfehler dar.
  • Die Extraktion mittels Hebel ohne vorherige Lockerung ist fehlerhaft.

Aufklärung

  • Vor der chirurgischen Entfernung des Weisheitszahns 48 ist über das Risiko der Verletzung des nervus lingualis als Folge der Osteotomie oder der Leitungsanästhesie aufzuklären. War die Entfernung des Zahns alternativlos dringend indiziert, ist von hypothetischer Einwilligung auszugehen, wenn der Eingriff von einer kieferchirurgischen Spezialpraxis ausgeführt worden ist.
  • Vor der Extraktion des Weisheitszahnes war der Patient über eine Erhöhung der Kieferbruchgefahr zu belehren.
  • Kieferfrakturen gehören zu den Risiken, über die ein Zahnarzt den Patienten vor der Extraktion eines Weisheitszahns aufzuklären hat

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Die Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufsordnungen der Zahnärztekammern fordern eine Versicherung des Zahnarztes gegen Haftpflichtansprüche aus beruflicher Tätigkeit. Die Berufshaftpflichtversicherung ist daher eine der wichtigsten Versicherungen des Zahnarztes. Eine ausreichende Versicherung, sowohl für die Abwehr oder Regulierung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche als auch für die in einem Strafverfahren entstehenden anwaltlichen Kosten, sollte sichergestellt sein. Es ist ratsam, bei der Auswahl einer Berufshaftpflichtversicherung darauf zu achten, dass diese eine eigene Arzthaftpflicht-Schadenabteilung mit spezialisierten Juristen und Konsiliarärzten unterhält. Nur dann ist es möglich, auf Vorwürfe des Patienten rechtlich und medizinisch angemessen zu reagieren und Ärger sowie negative Publizität zu vermeiden.

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Verhalten im Schadenfall

Statistisch betrachtet wird jeder Zahnarzt mindestens einmal im Berufsleben auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Hier geht es nicht um den immer wieder vorkommenden (aber vermeidbaren) Kleiderschaden durch Abdruckmaterial, sondern um Personenschäden verursacht durch Behandlungs- oder Aufklärungsfehler. Die Palette reicht von Nervläsionen über Kieferbrüche bis hin zu schwersten Dauerschäden, welche Millionen kosten können. So zum Beispiel, wenn ein Zahnarzt nach vermutetem Verschlucken eines Goldinlays trotz Symptomen keine Diagnostik veranlasst und der Patient später infolge des aspirierten Inlays einen hypoxischen Hirnschaden erleidet (Ruptur einer Lungenarterie). Wichtig ist in all diesen Fällen, dass so früh wie möglich die Weichen richtig stellt werden, um persönliche Nachteile zu vermeiden.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

  • durch Vorwürfe und Forderungsdrohung des Patienten
  • durch dessen Einsicht in die Krankenunterlagen
  • durch Schreiben eines Rechtsanwaltes, einer Schlichtungsstelle oder einer Krankenkasse
  • durch Zustellung eines Mahnbescheides oder einer Klage.

In derartigen Situationen sollte sofort und so vollständig wie möglich der Haftpflichtversicherer (im Anstellungsverhältnis auch der Arbeitgeber) informiert werden. Hier noch einige weitere nützliche Handlungshinweise:

  • Dem ernstlichen Verlangen des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen oder Herausgabe von Kopien sollte nachkommen werden, da der Patient einen entsprechenden Anspruch hat.
  • Patienten bzw. Rechtsanwälte sollten umgehend an den Versicherer verwiesen werden.
  • Gegen einen Mahnbescheid ist mit dem jeweils beiliegenden Formular fristgemäß Widerspruch einzulegen.
  • Bei einer Klagezustellung sind unbedingt die Gerichtsfristen zu beachten, damit nicht alleine wegen Fristversäumnis eine Verurteilung erfolgt. Der Versicherer ist umfassend zu informieren und zu involvieren.
  • Einen Rechtsanwalt sollte man immer nur nach Abstimmung mit dem Versicherer beauftragen. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Klage zugestellt wurde und die Gerichtsfristen unmittelbar abzulaufen drohen.

Strafverfahren gegen Zahnärzte wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern sind zwar selten, dafür aber nicht zuletzt wegen der Öffentlichkeitswirkung sehr unangenehm. Wird gegen Sie ermittelt, sollten Sie ebenfalls Ihren Haftpflichtversicherer informieren.

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