Die private Vorsorge und die Versicherungen für den Praxisgründer und seine Praxis
Autor: Hans Geiger
- Sicherheit für den Chef und für die Praxis
- Von tragbaren und existentiellen Risiken
- Erster Gefahrenschwerpunkt: Die Absicherung des Praxisdarlehens
- Zweiter Gefahrenschwerpunkt: Die Arbeitskraft des Chefs
- Dritter Gefahrenschwerpunkt: Der laufende Betrieb der Praxis
Sicherheit für den Chef und für die Praxis
Die Idee steht am Anfang. Dann wird gerechnet, dann sich selbst und andere überzeugt und schließlich entschieden: Der Start in die Selbständigkeit ist beschlossen. Selbständig als Zahnarzt. Ob es sich lohnt, ob die eigene Praxis die richtige Entscheidung war, hängt dann allerdings von vielen Faktoren ab, nicht nur vom eigenen Können.
Risiken sind die Wegbegleiter des Praxisgründers und diese gilt es zu erkennen und zu begrenzen. Ungeschützt kann alles auf dem Spiel stehen: die Praxis wie die persönliche Lebensplanung.
Im Folgenden ist über verschiedene Versicherungen zu sprechen, die einem Praxisinhaber zur Verfügung stehen, um sich gegen Risiken zu schützen. Eines aber vorab: die individuelle Beratung eines kompetenten Repräsentanten einer Versicherung, die sich idealerweise auf den Heilberufesektor spezialisiert hat, können diese „Hinweise“ nicht ersetzen – zu individuell sind die Anforderungen und Ansprüche eines jeden Zahnarztes und seiner Praxis.
Von tragbaren und existentiellen Risiken
Die Chancen des Marktes zu nutzen und deren Risiken richtig einzuschätzen sind die Determinanten der Freiberuflichkeit. Hier ist von den Risiken die Rede, deren Bewertung eine individuelle Risikoanalyse voraussetzt.
Abgesehen von den Risiken, deren Absicherung gesetzlich bzw. nach der Berufsordnung der Zahnärztekammern vorgeschrieben ist, können unter Kosten/Nutzen-Erwägungen zunächst zwei Unterteilungen getroffen werden:
- ein Risiko kann als tragbar beurteilt werden, das heißt, im Schadenfall kann der finanzielle Schaden aus der eigenen Kasse bezahlt werden oder
- die Belastung kann im Schadenfall so hoch sein, dass der finanzielle Ruin unausweichlich ist und daher durch Versicherungen abzusichern ist.
Es kommt also immer auf die Gefahrenschwerpunkte an. Risiken, die die Existenz bedrohen könnten, müssen versichert werden. Um diese Risiken geht es. Deshalb der Check: Wie manage ich die Risiken, die die Existenz gefährden?
Erster Gefahrenschwerpunkt: Die Absicherung des Praxisdarlehens
Hier gibt es keine Überlegung hinsichtlich der Risikolage. Eine Bank muß bei einer Kreditvergabe Sicherheiten verlangen. Der Praxisgründer wird mit einem Existenzgründungs- und Finanzierungskonzept vorsprechen und überzeugen müssen. Ein Trost: über 80 Prozent aller Existenzgründungen werden in Deutschland finanziert. Auch die meisten Zahnärzte können ihren Wunsch von der eigenen Praxis meist nur mit einer Finanzierung realisieren.
Die richtige Finanzierungsstrategie will wohl überlegt sein, denn schließlich muss der junge Zahnarzt in der Regel ein beträchtliches Darlehen aufnehmen. Eine nach wie vor finanziell attraktive Möglichkeit ist, das Darlehen über eine Versicherung zu tilgen. Das Prinzip ist einfach: Die Tilgung des Bankdarlehens erfolgt zu einem festgelegten Zeitpunkt über die Ablaufleistung der Versicherung oder einen Rückkaufswert dieser parallel abgeschlossenen Absicherung.
Mit der im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes eingeführten Abgeltungssteuer mussten allerdings auch die Rahmenbedingungen dieser Form der Tilgung und Darlehensabsicherung neu justiert werden. Die Deutsche Ärzteversicherung entwickelte ein „Praxiskonzept“, das sowohl die finanziellen und steuerlichen Komponenten als auch die Akzeptanz der Bank berücksichtigt.
Mit dem „Praxiskonzept“ hat der Praxisgründer
- ein vorteilhaftes Finanzierungsmodell für die eigene Praxis
- finanziellen Spielraum bei der Gestaltung der Altersvorsorge und
- hervorragende Optionen für eine zukünftige Immobilienfinanzierung.
Und so funktioniert das Konzept: Die laufende Beitragszahlung wird aufgeteilt
- in eine Rentenversicherung mit Mindestgarantieleistungen und
- in eine Fondspolice.
So wird ein Guthaben aufgebaut, das später zur einmaligen Tilgung des Praxisdarlehens am Ende der Laufzeit benötigt wird. Wird das Darlehen nicht getilgt, sondern bis zum 60. Lebensjahr des Darlehensnehmers weitergeführt, so ist der steuerliche Ertrag nur zur Hälfte zu versteuern. Die Summe, die nicht zur Tilgung notwendig ist, kann für die zusätzliche Altersvorsorge und/oder zur Entschuldung einer privaten Immobilie genutzt werden.
Folgendes Beispiel soll der Verdeutlichung dienen:
Ein 35-jähriger Zahnarzt nimmt ein Darlehen über 150.000,– Euro zur Finanzierung seiner Praxis bei der Bank auf. Die Absicherung will er über das „Praxiskonzept“ machen. Er vereinbart eine Todesfallleistung von 150.000,– Euro und eine Laufzeit bis zum Alter 60. Unter diesen Bedingungen ist eine monatliche Prämie von 1.170,– Euro zu bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen (erwirtschaftete Überschüsse in der Rentenversicherung, Wertsteigerungen der Fondspolice, persönlicher Steuersatz des Darlehensnehmers) ergibt sich nach 10 Jahren ein Nettorückkaufswert von 150.000,– Euro, der zur Tilgung des Darlehens bei der Bank verwendet werden kann. Vorteilhafter ist es nun allerdings, das Darlehen z.B. für weitere Praxisanschaffungen oder einer privaten Immobilie zu prolongieren oder die private Altersvorsorge weiter aufzubauen. Dann stünde im Alter von 60 Jahren ein Kapital von ca. 768.000,– Euro zur Verfügung.
Ein Teil kann zur Tilgung des Praxisdarlehens verwendet werden, wobei der Ertrag der Ansparphase nur hälftig zu versteuern wäre. Der andere Teil kann ebenfalls – bei Versteuerung der Erträge – ausgezahlt und privat verwendet werden. Oder man läßt das freie Kapital verrenten, denn dann wären die Erträge der Ansparphase sogar steuerfrei. Auch die Rente müsste nur zu einem Teil individuell versteuert werden.
Das Fazit: die richtige Strategie einer Praxisfinanzierung ist entscheidend für den langfristigen Erfolg der Praxis. Eine falsche Entscheidung zu Beginn lässt sich später nur noch schwerlich korrigieren. Unumgänglich ist eine professionelle Beratung durch einen in dieser Materie kompetenten Experten.
Zweiter Gefahrenschwerpunkt: Die Arbeitskraft des Chefs
Ohne die Arbeitskraft des Zahnarztes, ohne seine Ideen läuft nichts. Wird er berufsunfähig, sei es durch Unfall oder Krankheit, kommt kein Geld mehr in die Kasse und die Praxis muss vorübergehend oder sogar auf Dauer geschlossen werden.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) schützt vor solchen Einkommensausfällen. Und nicht umsonst verkünden Verbraucherschützer und Versicherer unisono von der Wichtigkeit dieser Versicherung. Sie ist für den Praxisgründer ein „Muss“.
Eine Erleichterung bedeutet für Zahnärzte immerhin die obligatorische berufsständische Absicherung über das berufsständische Versorgungswerk der Zahnärzte, von der sie im Falle einer völligen Berufsunfähigkeit eine Rente erwarten dürfen. Doch Vorsicht: Die Leistungen des Versorgungswerkes sind in Höhe und Umfang nicht ausreichend, den Einkommensverlust des Zahnarztes nur annähernd zu kompensieren. Man spricht von einer Grundversorgung. Und die Versorgungswerke gewähren eine BU-Rente nur nach der Devise „Ganz oder gar nicht“. Ein „bisschen“ Berufsunfähigkeit geht nicht. Wenn der Zahnarzt seinen Beruf ganz aufgeben muß, entspricht dies einer satzungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig beim Versorgungswerk sind demnach nur diejenigen Zahnärzte, die aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeit mehr ausüben können, bei der sie ihr zahnärztliches Wissen und die gewonnene Erfahrung ganz oder teilweise verwenden können.
Um den damit programmierten finanziellen Belastungen aus dem Weg zu gehen, ist die private BU mit einem passenden Leistungsangebot zugeschnitten. Der Zahnarzt kann mit einem garantierten monatlichen Ersatzeinkommen rechnen, das er nach seinem persönlichen Bedarf vereinbart. Er hat mit keinen Wartezeiten zu rechnen, sondern einen sofortigen vollen Leistungsanspruch. Vor allem aber bezieht er die volle Leistung bereits bei einer Teilberufsunfähigkeit ab 50 Prozent sowie im Pflegefall. Im Leistungsfall muss er auch keine weiteren Prämien mehr bezahlen und ein vereinbarter Kapitalaufbau wird ungeschmälert fortgesetzt.
Als Fazit lässt sich somit festhalten: bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es nicht nur auf die zu zahlende Prämie, sondern auf die Bedingungen an. Die Qualität steht im Vordergrund. Zu prüfen ist:
- ist das Versicherungsunternehmen spezialisiert auf den Heilberufesektor
- wie schneiden bei den Bewertungen durch Ratingagenturen die BU-Bedingungen ab
- wurde die BU-Versicherung von einem zahnärztlichen Berufsverband geprüft und auch empfohlen
- wie hoch ist die Prozessquote des Versicherers
- welche Produktvarianten werden angeboten (mit /ohne Sparvorgang, 1. und 3. Schicht des Alterseinkünftegesetzes), Garantie- oder Fondsbasis)
- gibt es Optionen, den Versicherungsschutz problemlos an berufliche oder private Veränderungen anzupassen
- wie wird im BU-Fall die Altersvorsorge sichergestellt
Die Arbeitskraft des Praxisinhabers kann durch einen Unfall erheblich und sogar auf Dauer beeinträchtigt werden.
Private Unfallversicherung
Für diese Fälle ist eine private Unfallversicherung sinnvoll, um die dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Niedergelassene Zahnärzte können sich über eine private Unfallversicherung individuell absichern. Es besteht keine Pflichtmitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Eine freiwillige Mitgliedschaft ist aber möglich.
Die private Unfallversicherung bietet eine Vielzahl von Leistungsbausteinen. Sie gilt – anders als die gesetzliche Unfallversicherung – rund um die Uhr, also im Beruf und in der Freizeit und weltweit. Wie schon der Name sagt, werden Leistungen ausschließlich nach Unfällen gezahlt, nicht aber bei Berufsunfähigkeit infolge einer Krankheit. Bleiben als Folge eines Unfalls dauerhaft gesundheitliche Schäden zurück, wird die sog. Invaliditätsleistung fällig. Schon ab einer festgestellten Teilinvalidität wird ein entsprechend vereinbarter Kapitalanteil bezahlt – und das schon ab einem Invaliditätsgrad von 1 Prozent.
Für Zahnärzte werden Spezialbedingungen geboten, um wichtige zahnarztspezifische Leistungen bzw. Risiken einzuschließen. Vereinbart werden können zum Beispiel:
- eine zahnarztspezifische Gliedertaxe
- finanzielle Mehrleistungen bei Unfällen infolge von Gewaltanwendungen durch Patienten.
- Infektionstagegeld bei infektionsbedingtem Berufsausübungsverbot.
- Infektionskrankheiten werden unter bestimmten Bedingungen als Unfallereignis definiert.
Krankentagegeldversicherung
Die Krankentagegeldversicherung bietet den notwendigen Schutz, um das Einkommen des Praxisinhabers abzusichern. Wenn der Zahnarzt arbeitsunfähig wird, drohen bereits nach wenigen Tagen erste Umsatzeinbußen, da die Patienten nicht behandelt werden können. Das Krankentagegeld kann bis zur Höhe des Nettoeinkommens vereinbart werden. Bezahlt wird – ganz gleich, ob der Zahnarzt als Patient im Krankenhaus liegt oder wegen Arbeitsunfähigkeit zuhause behandelt wird. Als Zahlungsbeginn kann mit dem Versicherer ein Tag X nach der festgestellten Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden. Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach der Höhe des Tagegeldes, dem Zeitpunkt der Zahlung nach der festgestellten Arbeitsunfähigkeit, dem Eintrittsalter und dem Geschlecht. Zu beachten ist, dass die Höhe des zu vereinbarenden Tagegeldes das Nettoeinkommen nicht übersteigen darf, denn im Schadensfall ist dieses ggf. nachzuweisen.
Wir stellen damit fest, dass für Existenzgründer das Krankentagegeld als Kompensation für das ausbleibende persönliche Einkommen unverzichtbar ist. Um die Balance zwischen der Höhe der Prämie und der notwendigen Versicherungsleistung auszutarieren, muss der Zahnarzt neben seinen familiären Aufwendungen, seine persönliche Risikomentalität und mögliche finanziellen Reserven sorgfältig abwägen.
Dritter Gefahrenschwerpunkt: Der laufende Betrieb der Praxis
Neben dem wichtigsten Kapital, der Arbeitskraft, ist die Praxis die Grundlage für die Ausübung des Berufes als selbständiger Zahnarzt.
Praxis-Ausfallversicherung
Ein zuverlässiger Praxisschutz ist daher die Praxis-Ausfallversicherung, die die fortlaufenden Betriebskosten der Zahnarztpraxis ersetzt und zwar bei:
- Krankheit, Unfall
- Quarantäne
- Feuer, Sturm, Hagel
- Leitungswasserschäden
- Einbruchdiebstahl, Raub.
Dies gilt völlig unabhängig davon, ob der Geschäftsbetrieb durch Krankheit oder Unfall des Praxisinhabers oder durch einen versicherten Sachschaden unterbrochen wird. Die Praxisausfallversicherung bezahlt die fixen Betriebskosten, also
- die Miete bzw. Pacht
- Personalkosten
- alle Bürokosten wie Reinigung, Strom, Gas, Wasser, Heizung, Telefon
- Buchhaltungskosten
- Versicherungsprämien
- Steuern und Abgaben sowie
- Finanzierungskosten und Leasingraten.
Die Praxis-Ausfallversicherung wird bedarfsgerecht in unterschiedlichen Varianten angeboten – je nachdem, ob zum Beispiel ausschließlich die Kosten eines Praxisvertreters abgedeckt werden sollen bis hin zu einer umfassenden Absicherung. Andererseits können auch ganz gezielt einzelne Leistungselemente ausgeschlossen werden, wenn diese schon über andere Versicherungen abgedeckt sind. Das wirkt sich natürlich beitragsmindernd aus.
Elektronik-Versicherung
Eine weitere sinnvolle Versicherung stellt die Elektronik-Versicherung dar. Diese wird leider oft als „Kann-Versicherung eingestuft, also als eine Versicherung, die nicht unbedingt sein muss und deren Risikobereich als noch selbst „tragbar“ bezeichnet wird, was aber nicht stimmt.
Die technischen Geräte, von der EDV-Anlage bis zu dem Röntgengerät sind in der modernen Zahnarztpraxis ein hohes Investitionsvolumen und zudem unverzichtbar. Die Elektronik-Versicherung deckt Schäden am Gerät, die aufgrund eines technischen Defektes in der Praxis auftreten können durch:
- Verschmoren, Versengen, Kurzschluss, Überspannung
- Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Handhabung und vorsätzliche Handlungen Dritter
- Wasser.
Zu beachten sind besondere Angebote von Spezialversicherern, welche Selbstbehalte zulassen, die zu einer Reduzierung der Prämie führen. Praxisgründer erhalten oft auch Sonderrabatte.
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